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Bürger Nachrichten Obing Pittenhart Kienberg
Ausgabe 26/2026
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AB Gemeinde Kienberg

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Kienberg erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende

Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten (§ 4) und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats,

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. ²Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. ²Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. ²Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von je 50,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. ³Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 50,00 Euro je volle Stunde. 4 Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Zeugwarte der Freiwilligen Feuerwehr Kienberg erhalten jeweils eine jährliche Entschädigung in Höhe von 200,00 Euro.

§ 4 Erster Bürgermeister / Erste Bürgermeisterin

Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2020 außer Kraft.

Kienberg, 11.05.2026
Gemeinde Kienberg, Johann Schmidhuber, 1. Bürgermeister