Anfang Juni fand im Gasthaus Reiter in Frabertsham eine öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Harpfinger Gruppe (ZWV) statt. Auf der Tagesordnung stand die redaktionelle Änderung bzw. der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung. Wie Verbandsvorsitzender Sepp Reithmeier nach seiner Begrüßung ausdrücklich erwähnte, sei es ganz wichtig, dass es sich um keine Gebührenänderung handle, sondern um die Änderung der textlichen Fassung, die wie die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Traunstein mitgeteilt hat, nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu ändern ist.
Betroffen ist dabei der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Harpfinger Gruppe bezüglich der Flächenbegrenzungsregelung für übergroße Grundstücke. Entsprechende Konstellationen waren bei der Beitragserhebung durch den Zweckverband kaum relevant. Infolge dessen ist nun die Beitrags- und Gebührensatzung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages anzupassen. Die jeweiligen Änderungen, was § 5 und § 15 der Satzung betrifft, sind mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Änderungen an den Gebühren und Beiträgen, oder die Voraussetzungen für deren Erhebungen werden dabei nicht vorgenommen.
Die Verbandsversammlung beschließt einstimmig den Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung rückwirkend zum 01.01.2000 mit den entsprechenden Übergangsregelungen.
Die neue Fassung des § 5 Abs. 1 -Beitragsmaßstab lautet nun: „Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbebauten Gebieten, bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 m² und bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt“.
Teilnahme am Beteiligungsverfahren Regionalplan Südostoberbayern - 16. Teilfortschreibung „Kapitel B V 7 Energieversorgung - Windenergie“
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Harpfing wurde im Fortschreibungsverfahren zwar nicht beteiligt, aber da im geplanten Vorranggebiet W106 der Hochbehälter Scheitzenberg des ZWV mit einem Fassungsvermögen von 2.000 m³ liegt, aus dem rund 4.000 Einwohner mit Trinkwasser versorgt werden, hat der ZWV darum gebeten, dass zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die verschiedenen Sicherheitsabstände berücksichtigt werden.
Gesundheitsamt befürwortet Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
Zur Wahrung der Trinkwasserqualität und zur Zukunftssicherung hat sich der Zweckverband nach reiflicher Überlegung und Beratung zum Erwerb der ca. 9,4 ha großen landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Brunnen Poschen I und II bei Harpfing entschlossen. Im Wirtschaftsplan 2025 war dafür eine Position mit einer größeren Summe bereits vorgesehen. Der ZWV sah sich zum Erwerb der landwirtschaftlichen Fläche als Investition in der sensiblen Infrastruktur schier gezwungen diese Grundstücke zu erwerben, schon um die Trinkwassersicherheit und vor allem die gute Qualität des „Lebensmittels Nummer eins“ dauerhaft sicherzustellen. Zudem befinden sich in diesem Bereich mehrere Leitungen und Kabeltrassen die den Betrieb der Brunnen gewährleisten und falls ein neuer Brunnen gebohrt werden müsste, wäre dies Fläche dafür präsentiert.
‚Bauernland in Bauernhand‘ - die Fläche wird wie gehabt und weiterhin verpachtet dauerhaft landwirtschaftlich genutzt und entsprechend den Vorgaben des ZWV bewirtschaftet.
Wie Verbandsvorsitzender Reithmeier eingehend versicherte, sei der Kauf des Grundstückes durch ein langfristiges Darlehen finanziert. Die kürzliche Erhöhung der Gebühren dienen einzig zur Sanierung und Erhaltung des bestehenden Rohrleitungsnetzes.
Text und Foto _ekh