Der Gemeinderat Obing hat am 28.06.2022 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Großbergham“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 3858 und 3858/1 Teil Gem. Obing in der Fassung vom 14.06.2022 mit der Begründung in der Fassung vom 14.06.2022 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Obing, Bauamt, Kienberger Straße 5, 83119 Obing während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Obing unter www.obing.de/bauleitplanung/ eingesehen werden.
Hinweis: Bis zur Digitalisierung können Sie den Bebauungsplan unter bauleitplanung@vg-obing.de anfordern.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.