Auf der nachfolgenden Straße werden folgende verkehrsrechtlichen Maßnahmen getroffen:
GVS Altenmarkter Straße / Einmündung öffentlicher Feld- und Waldweg Oberfeldweg
- Aufstellung Z 306 (Vorfahrtsstraße)
Öffentlicher Feld- und Waldweg Oberfeldweg / Einmündung in GVS Altenmarkter Straße
- Aufstellung Z 205 (Vorfahrt gewähren)
Die Anordnung erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung der genannten Verkehrszeichen wirksam.
Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).