Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2025 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.
Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 / NR. 387 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Obing, Kienberger Straße 5, 83119 Obing eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt am Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Verwaltungsgemeinschaft Obing,
Kienberger Straße 5, 83119 Obing.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 200 543, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
zu erheben.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht der Grund- und Gewerbesteuer überhaupt oder gegen den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.
Vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Bescheides:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern und Abgaben nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Folgen verspäteter Zahlung:
Bei nicht rechtzeitiger Steuer-/Beitrags-/Abgabe-/Gebühren-Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als 3 Tagen gem. Art. 13 KAG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO i.V.m. § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Steuer-/Beitrags-/Abgabe-/Gebühren-Betrages zu entrichten. Außerdem haben Sie ggf. die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Verwaltungsgemeinschaft Obing und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf unserer Homepage (www.vg-obing.de).