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Bürger Nachrichten Obing Pittenhart Kienberg
Ausgabe 30/2024
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Verwaltungsgemeinschaft Obing

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Pfaffing-Großfeld; Erweiterung“

Der Gemeinderat Obing hat mit Beschluss vom 02.07.2024 den Bebauungsplan „Pfaffing-Großfeld; Erweiterung“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB hat ergeben, dass aufgrund des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Bebauungsplan wurde daher ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweiten Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Obing, Bauamt, Kienberger Straße 5, 83119 Obing während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemeinde Obing
Obing, 15.07.2024
Huber
1. Bürgermeister

Hinweis:

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Internet unter www.obing.de/bauleitplanung/ eingesehen werden.

Bis zur Digitalisierung können die Unterlagen auch unter bauleitplanung@vg-obing.de angefordert werden.