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Bürger Nachrichten Obing Pittenhart Kienberg
Ausgabe 31/2026
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Verwaltungsgemeinschaft Obing

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft Obing (im folgenden kurz “Verwaltungsgemeinschaft” genannt) erlässt auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

§ 1

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse.

(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 35,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(4) 1Selbständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 35,00 Euro je volle Stunde. 2Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(5) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetzes für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind.

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter

(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 485,90 Euro.

(2) Der 1. Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhält neben der Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro. Der 2. Stellvertreter erhält neben der Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden.

§ 3

Auszahlung der Entschädigungen

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 4

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.05.2020 außer Kraft.

Obing, den 08.06.2026
Josef Huber, Gemeinschaftsvorsitzender