Aufgrund der §§ 2 und 7 der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Klein- und Großornach, erlässt der Wasserbeschaffungsverband Klein- und Großornach genannt) folgende Beitrags- und Gebührenordnung
| (1) | Der Verband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Erweiterung/Verbesserung der Erweiterungsbeitrag |
| (2) | Der Verband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Herstellungsbeitrag |
| (3) | Der Verband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Veränderung oder Anschlusskostenbeitrag Kosten für Grundstücksanschlüsse). |
§ 2 Erweiterungsbeitrag
Für den Erweiterungsbeitrag ist von der Verbandsversammlung bei Bedarf eine eigene Beitragsordnung für die Erweiterung/Verbesserung der Wasserversorgungsanlage zu erlassen.
§ 3 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke und Gebäude erhoben, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder auf Grund einer Sondervereinbarung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
§ 4 Entstehung der Beitragsschuld
| (1) | Die Beitragsschuld entsteht im Falle des |
| (2) | § 3 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, |
| (3) | § 3 Satz 2, mit Abschluss einer Sondervereinbarung. |
| (4) | Wenn eine Veränderung des Gebäudes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld auch hierfür. |
§ 5 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehend der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
§ 6 Beitragsmaßstab
| (1) | Der Beitrag wird nach Kubikmeter umbauten Raum der vorhandenen Gebäude berechnet. |
| (2) | Der umbaute Raum ist nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermitteln. Kellerräume werden ebenfalls voll herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Es gelten die Außenmaße der Dachhaut. Gebäude und selbständige Gebäudeteile, außer Garagen, die nach ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen (Nebengebäude), werden nicht herangezogen, dies gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Bei landwirtschaftlichen Anwesen sind nur Wohngebäude und Garagen (auch ohne Wasseranschluss) nach den Kubikmeter umbauten Raumes zu ermitteln. Übrige Betriebsgebäude ohne Wasseranschluss werden nicht angerechnet. |
| (3) | Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird statt der Kubikmeter umbaute Raum zusätzlich ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Die Quadrat pro Quadratmeter abgerechnet. |
| (4) | Wird ein Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 und 2 neu berechnet und dem nach Absatz 3 berechneten Beitrag gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten oder zu erstatten. |
| (5) | Werden die Kubikmeter umbauten Räume vergrößert und wurde für diese Erweiterung noch kein Beitrag geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. |
| (6) | Stallungen für die bereits Beiträge geleistet wurden werden bei Umnutzung nicht nochmals beitragspflichtig. |
| (7) | Hallen bzw. Gewerbehallen werden für die Abrechnung auf eine Höhe von 3,5 Metern begrenzt, auch ohne Wasseranschluß. (Löschwasserbereitstellung) |
§ 7 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt EUR 4,00 pro Kubikmeter umbauten Raum.
§ 8 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Ausstellungsdatum des Beitragsbescheides fällig.
§ 9 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Anschlusskostenbeitrag)
| (1) | Die Kosten, die für |
| 1. | die Herstellung der Grundstücksanschlüsse oder |
| 2. | die Veränderung der Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (2) | Die Kosten, die für die Erneuerung und den Unterhalt des Grundstücksanschlusses entstehen, werden vom Verband übernommen. |
| (3) | Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahmen. |
§ 10 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner für den Anschlusskostenbeitrag ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
§ 11 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Ausstellungsdatum des Beitragsbescheides fällig.
Laufende Beiträge (Gebühren)
(§ 7 Abs. 2 Satz 2)
§ 12 Gebührenerhebung
Der Verband erhebt, zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb und die Instandhaltung der Verbandsanlagen, Verbandsverwaltung und Kapitaldienst, Verbrauchs-,Zähler- und Grundgebühren.
§ 13 Verbrauchsgebühren
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. |
| (2) | Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Verband zu schätzen, wenn |
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt |
| (3) | Die Gebühr beträgt ab der Ableseperiode 2023 EUR 1,00 pro Kubikmeter Wasser. |
| (4) | Wird ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr EUR 1,00 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. |
| (5) | Bauwasser wird durch einen beweglichen Zähler abgerechnet. |
§ 14 Zählergebühr
| (1) | Die Zählergebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. |
| (2) | Die Zählergebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße |
| 2,5 m³ EUR 40,- |
| 6,0 m³ EUR 80,- |
| 10,0 m³ EUR 120,- |
§ 15 Entstehung der Gebührenschuld
| (1) | Die Verbrauchsgebühr entsteht mit dem Verbrauch. |
| (2) | Die Zählergebühr entsteht erstmals mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Zählergebührenschuld mit dem Beginn jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahreszählergebührenschuld. |
§ 16 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 17 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbrauchs- und Grundgebühr wird sofort nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 18 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 19 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Verband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Gebührenordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt (Bürgernachrichten der VG Obing) in Kraft. Alle alten Beschlüsse werden somit aufgehoben.