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Bürger Nachrichten Obing Pittenhart Kienberg
Ausgabe 51/2023
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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2002 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.

Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), zuletzt geändert durch Art. 38 JahressteuerG 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Obing, Kienberger Straße 5, 83119 Obing eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt am Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Belehrung über Rechtsbehelf und Säumnisfolgen:

Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich

nur an einen Adressaten

richtet, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.)

an mehrere Adressaten

richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Obing, Kienberger Straße 5, 83119 Obing.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Kienberger Straße 5, 83119 Obing

b.

Elektronisch:

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung: Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: rathaus@vg-obing.de

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30 (Postfach 20 05 43, 80005 München) erhoben werden. Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Kienberg bzw. Gemeinde Obing bzw. Gemeinde Pittenhart) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München zu erheben.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30 (Postfach 20 05 43, 80005 München)

b.

Elektronisch:

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen eingelegt werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Kienberg bzw. Gemeinde Obing bzw. Gemeinde Pittenhart) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verwaltungsgebühr fällig.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht der Grund- und Gewerbesteuer überhaupt oder gegen den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

Vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Bescheides:

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern und Abgaben nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Folgen verspäteter Zahlung:

Bei nicht rechtzeitiger Steuer-/Beitrags-/Abgabe-/Gebühren-Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als 3 Tagen gem. Art. 13 KAG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO i.V.m. § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Steuer-/Beitrags-/Abgabe-/Gebühren-Betrages zu entrichten. Außerdem haben Sie ggf. die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.