Liebe Grundstückseigentümerinnen und – eigentümer, bitte beachten Sie, dass gerade die Herbst- und Wintermonate zwischen Oktober und Ende Februar bestens geeignet sind, den Pflanzenbewuchs, wie Hecken, Sträucher, Bäume, Stauden und Wildkräuter ordnungsgemäß bis mindestens zur Grundstücksgrenze zurückzu-schneiden oder gegebenenfalls zu entfernen.
Jeder Grundstückseigentümer unterliegt grundsätzlich einer Verkehrssicherungs- pflicht und kann für Unfälle und Schäden, welche durch Überwuchs der Grundstückseingrünung entstehen haftbar gemacht werden.
Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
| - | Schneiden Sie den Pflanzenbewuchs an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. |
| - | Beachten Sie das „Lichtraumprofil“. Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- und Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m (siehe Skizze) |
| - | Der Pflanzenbewuchs an Straßeneinmündungen und Kreuzungen ist so weit zurückzuschneiden, dass keine Sichtbehinderungen und Verkehrs-gefährdungen entstehen können. |
| - | Straßenleuchten Verkehrszeichen und Hausnummern sind ebenfalls freizuhalten. |
Darüber hinaus möchten wir an dieser Stelle an alle Grundstückseigentümer*innen appellieren, auch den Pflanzenbewuchs zu den Nachbargrundstücken nicht außer Acht zu lassen und auch hier sowohl in der Breite als auch in der Höhe die Begrünung ordnungsgemäß zurückzuschneiden, um unnötige privatrechtliche Streitigkeiten zu verhindert.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir noch an die Kehrpflicht erinnern und besonders auf den Umstand hinweisen, dass herabgefallenes Laub in Verbindung mit Nässe auf Verkehrsflächen und Gehwegen schnell zur Rutschgefahr führt.
Entsorgen Sie daher regelmäßig das welke Laub auf den Gehwegen oder am Straßenrand.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.