Dıe Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. erlässt als Behörde der Gemeinde Megesheim gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG (Landestraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren die anlässlich des Faschingsumzuges Megesheim am 11.02.2024 entstehen könnten, folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Die Allgemeinverfügung gilt für die Dauer des Fasching-Umzuges am Sonntag, 11.02.2024, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. | |
| 2. | Die Anordnungen gelten für die nachfolgenden Straßen und Verkehrsflächen: | |
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| - | Hauptstraße |
| - | Munninger Weg incl. Zufahrt Schule u. Schulgelände |
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| - | Bugstraße |
3. | Für die unter Tz. 2 genannten Straßen und Verkehrsflächen werden folgende Anordnungen getroffen: | |
| 3.1 | Jeder Teilnehmer und Zuschauer des Faschingsumzugs hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. | |
| 3.2 | Der Verkauf/Abgabe von Getränken (Straßenverkauf) ist ausschließlich dem Veranstalter bzw. Inhabern einer Gaststättenerlaubnis vorbehalten. Der Veranstalter und der von ihm beauftragte Sicherheitsdienst (Fa. Taurus, Treuchtlingen) sind berechtigt, den Verkauf/Abgabe sofort zu unterbinden. | |
| 3.3 | Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. | |
| 3.4 | Für jeden Umzugswagen bzw. Gruppe ist neben dem Fahrer eine verantwortliche volljährige Aufsichtsperson einzuteilen. Diese hat für Ordnung auf dem Wagen zu sorgen und auf verkehrsgerechtes Verhalten und die Lastverteilung während der Fahrt, insbesondere bei Kurvenfahrten, zu achten. | |
| 3.5 | Das Aufschaukeln der Wägen ist grundsätzlich verboten. | |
| 3.6 | Das Besteigen von Geländern und nicht dafür vorgesehenen Aufbauten und Anbauteilen ist verboten. | |
| 3.7 | Für die verantwortlichen Personen und Fahrzeugführer besteht ein absolutes Alkoholverbot. | |
| 3.8 | Neben den Fahrzeugen müssen ausreichend Begleitpersonen (mindestens 4 Personen) gehen, die darauf zu achten haben, dass keine Zuschauer insbesondere Kinder in den Gefahrenbereich der Fahrzeuge gelangen und gefährdet werden. Die Begleitpersonen müssen mit einer Warnweste und der zugehörigen Wagennummer ausgestattet und als solche erkennbar sein. Die Begleitpersonen müssen bereits volljährig und in jedem Fall nüchtern sein. | |
| 3.9 | Das Mitführen von alkoholischen Getränken durch die Begleitpersonen ist während des Umzuges verboten. | |
| 3.10 | Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss eine zusätzliche erwachsene Aufsichtsperson vorhanden sein. | |
| 3.11 | An den Umzugswägen darf ein Einsteigen bzw. Aussteigen aufgrund der damit verbundenen Unfallgefahr, nur bei völligem Stillstand des Fahrzeuges erfolgen. | |
| 3.12 | Das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken und Glasflaschen auf den Umzugswägen ist verboten. | |
| 3.13 | Auf den Umzugswägen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und brennbare Gase mitgeführt werden. | |
| 3.14 | Werden Notstromaggregate mitgeführt, ist besonders darauf zu achten, dass eine ausreichende Belüftung des Aggregates vorhanden ist, kein Hitze- und Abgasstau stattfinden kann und dass sich keine brennbaren Materialien in der Nähe befinden. | |
| 3.15 | Ein Betanken des sich in Betrieb befindenden oder noch heißen Notstromaggregates ist aufgrund der Brandgefahr nicht zulässig. Im Übrigen sind die Betriebsvorschriften zu beachten. | |
| 3.16 | Auf den Fahrzeugen, auf denen ein Notstromaggregat betrieben wird, ist ein geeigneter Feuerlöscher bereit zu halten. | |
| 3.17 | Werden flüssiggasbetriebene Zapfanlagen mitgeführt, sind die Betriebs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Besonders ist darauf zu achten, dass die Gasflaschen ordnungsgemäß gesichert und angeschlossen sind und eine ausreichende Belüftung vorhanden ist. | |
| 3.18 | Das Werfen von Süßigkeiten oder Blumen von den Festwägen ist nur nach der Seite gestattet. Die Blumen oder Süßigkeiten müssen möglichst weit in die Zuschauer in Richtung Gebäudefront geworfen werden. Getränke, Speisen oder andere Gegenstände dürfen nicht von den Wagen geworfen oder verabreicht werden. | |
| 3.19 | Die Lautstärke musikalischer Verstärkeranlagen auf Umzugswägen darf zu keiner Beeinträchtigung anderer Zugteilnehmer, musikalischer Fußgruppen oder Zuschauer führen. Die Lautstärke von Musikanlagen ist auf den Faschingswägen angemessen einzustellen, so dass die Musik nicht über die nächsten Wägen hinaus wahrgenommen werden kann. | |
| 3.20 | Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten. | |
| 3.21 | Das Mitführen von brennbaren Gasen, Feuerstellen (auch Grills) ist während des gesamten Faschingsumzuges nicht erlaubt. | |
| 3.22 | Die Verwendung von Konfettikanonen und das Werfen von Konfetti, Russpartikeln, Styroporkügelchen, Holi-Farbpulver, Papier und Ähnlichem ist nicht gestattet. | |
| 3.23 | Zur Vermeidung der massiven Verschmutzungen auf den Umzugsstrecken, ist der anfallende Müll in den dafür aufgestellten Behältnissen zu entsorgen bzw. mit nach Hause zu nehmen. | |
| 3.24 | Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt (Art. 23 Abs. 3 LStVG). | |
| 3.25 | Die sofortige Vollziehung der Ziffern 3.1 bis 3.24 dieser Verfügung wird angeordnet. | |
Diese Veröffentlichung ist eine gekürzte Fassung. Die vollständige Ausfertigung der Allgemeinverfügung liegt bei der Gemeinde Megesheim, der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. und beim Veranstalter Faschingsfreunde Megesheim e.V. zur Einsicht aus.