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NordRies-Kurier
Ausgabe 4/2023
Verwaltungsgemeinschaft Oettingen
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Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Schöffenwahl für die Kalenderjahre 2024 bis 2028

in der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay.

Der Präsident des Landgerichts Augsburg hat der Stadt Oettingen i. Bay. sowie den übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay. (Gemeinden Auhausen, Ehingen a. Ries, Hainsfarth, Megesheim und Munningen) mit Schreiben vom 27.01.2023 mitgeteilt, dass für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Nördlingen geeignete Personen als Schöffen vorzuschlagen sind. Dazu werden Vorschlagslisten erstellt. Jeder Stadt- bzw. Gemeinderat muss über die Vorschläge beschließen.

Es besteht die Möglichkeit, sich selbst für das Schöffenamt zu bewerben oder Personen, die für dieses Ehrenamt geeignet sind, vorzuschlagen. Dazu sind anzugeben:

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Familienname

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Geburtsname

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Vorname(n)

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Familienstand

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Tag und Ort der Geburt

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Wohnanschrift

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Staatsangehörigkeit

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Beruf

Die Vorschläge sind spätestens bis zum 17.03.2023 bei der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay., Schloßstraße 36, 86732 Oettingen i. Bay., oder bei den jeweiligen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden einzureichen.

Für die Bewerbungen bzw. Meldungen ist folgendes zu beachten:

1.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

2.

Unfähig zum Amt des Schöffen sind:

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Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

-

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

-

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

-

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

-

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

-

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

-

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

-

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

4.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

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Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

-

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

-

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft4en im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind;

-

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsmäßig zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

-

Personen, die gemäß § 44 a Abs.1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden, nämlich Personen, die

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gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

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wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenamt nicht geeignet sind.

Oettingen i. Bay., 09.02.2023
Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay.
Karl Kolb
Gemeinschaftsvorsitzender