Die Gemeinde Niederwerrn erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetztes vom 23. Dezember 2024 (GVBI. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBI S. 619) folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im Gemeindegebiet Niederwerrn, außer bei Gebäuden, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
(1) Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren geeignet und ausgestattet sein.
(2) Bei der Ermittlung der Spielplatzfläche bleiben Wohnflächen außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach der Art der Wohneinheit nicht erforderlich ist. Hierunter fallen Einzimmerapartments, betreutes Wohnen sowie Studenten-, Senioren- und Lehrlingswohnungen.
(3) Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können. Hierzu zählen unter anderem Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter.
(4) Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen auszustatten.
(1) Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. Ausnahmsweise darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für die Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstücks ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Soweit die Herstellung des Spielplatzes nicht möglich ist, kann die Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung, Ausstattung und den Unterhalt des Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde Niederwerrn übernommen werden (Ablösevertrag).
Der Ablösebetrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
A = (B + KH + UK) x F
A: Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro)
B: Bodenrichtwert des Baugrundstücks je m² in Euro
KH: Herstellkosten des Kinderspielplatzes je m² in Euro, diese sind mit 50 Euro anzusetzen
UK: Unterhaltskosten der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren, diese sind mit 100 Euro anzusetzen.
F: erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 3 dieser Satzung
Die Ablösebeträge nach § 5 werden ausschließlich zur Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet.
Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten wird hingewiesen.
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Die Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Niederwerrn, 16.09.2025