Die Gemeinde Niederwerrn erlässt gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung - BayBO- und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung):
Die Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf wird wie folgt angepasst:
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
| 1. | Wohngebäude | |
| 1.1 | Einfamilienhäuser (das sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung) | 2 Stpl. (je Wohnung) |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 2 Stpl. je Wohnung |
| 1.3 | Umbau und Erweiterung von bestehenden Wohngebäuden im Innerortsbereich (§ 34 BauGB) | 1,5 Stpl. je Wohnung |
| 1.4 | Umbau und Erweiterung von bestehenden Wohngebäuden im Sanierungsgebiet Altort Niederwerrn | 1 Stpl. je Wohnung |
| 1.5 | Gebäude mit Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht | 0,5 Stpl. je Wohnung |
| 2. | Für andere Wohnformen, gewerbliche Anlagen und sonstige Verkehrsquellen gilt die Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) |
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Die Änderungssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.