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Niederwerrner Rundschau
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan „Im Tal“ der Gemeinde Niederwerrn, Gemarkung Oberwerrn

Die Gemeinde Niederwerrn hat mit Beschluss vom 08.10.2024 den Bebauungsplan „Im Tal“ als Satzung aufgehoben.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.

Jedermann kann die Aufhebungssatzung mit der Begründung und Erklärung im Rathaus der Gemeinde Niederwerrn, Schweinfurter Straße 54, 97464 Niederwerrn, während der allgemeinen Dienststunden und nach Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebungssatzung mit der Begründung und Erklärung zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Niederwerrn unter https://www.niederwerrn.de/Bauleitplanung.html ins Internet eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und,

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Niederwerrn geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Niederwerrn, den 06.12.2024
Gemeinde Niederwerrn
Bärmann, 1. Bürgermeisterin