Titel Logo
Niederwerrner Rundschau
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung Grundsteuer Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.8.1973 (BGBI l S. 965) in der derzeit gültigen Fassung wird die Grundsteuer für das Jahr 2023 - vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten haben, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für diese Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden auf die Steuerschuld angerechnet.

Wurde die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, ist die Grundsteuer am 1. Juli 2023 zu Zahlung fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim der Gemeinde Niederwerrn, Schweinfurter Straße 54, 97464 Niederwerrn eingesehen werden.

Treten gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen und/oder in der persönlichen Steuerpflicht Änderungen ein, wird von Amts wegen nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides hat der Steuerschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der wirksamen Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim der Gemeinde Niederwerrn, Schweinfurter Straße 54, 97464 Niederwerrn einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Niederwerrn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Niederwerrn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gez. 1. Bürgermeisterin Bärmann