über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Grillplatzes der Gemeinde Niederwerrn vom 01.09.2022
Die Gemeinde Niederwerrn erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021
(GVBI S. 638), folgende
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Niederwerrn erhebt für die Benutzung des Grillplatzes durch Nutzung von Dritte Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
| (1) | Gebührenschuldner ist derjenige Verein/diejenige Gruppierung/Privatperson, dem bzw. der eine Nutzungserlaubnis durch die Gemeinde Niederwerrn erteilt wurde. |
| (2) | Handelt es sich bei dem Verein nicht um eine rechtsfähige Vereinigung, haften die Mitglieder als Gesamtschuldner. |
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
| (1) | Die Benutzung des Grillplatzes ist bei der Finanzverwaltung der Gemeinde zu beantragen. |
| (2) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuteilung von Nutzungszeiten und dem Erhalt der Nutzungserlaubnis. |
| (3) | Die Gebühren für den Grillplatz werden 14 Tage nach Zustellung des Bescheides fällig. |
§ 4 Gebührenhöhe
| (1) | Die Gebühr für die Nutzung richtet sich nach der Anzahl der Tage, an welchen der Grillplatz gemietet werden soll. |
| (2) | Die Abrechnung der Nutzung erfolgt nach Reservierung des Platzes im Kalender bei der Gemeinde Niederwerrn. |
| (3) | Für die Mietung des Grillplatzes wird pro Tag eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt. Für den zweiten und jeden weiteren Tag eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro. |
| (4) | Zusätzlich ist eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro zu entrichten. Diese wird nach Nutzung und einwandfreie Rückgabe des Grillplatzes an den Nutzer zurücküberwiesen. |
§ 5 Ausnahmeregelung
Die Gemeinde Niederwerrn ist berechtigt, in begründeten Fällen (soziale Veranstaltungen, Meisterschaften, etc.) Ausnahmen zuzulassen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.