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Niederwerrner Rundschau
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Niederwerrn für das Haushaltsjahr 2025

gemäß Art. 65 Abs. 3 Gemeindeordnung

I.

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwerrn hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2025 gemäß Art. 63 ff. der Gemeindeordnung folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2025 beschlossen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  17.141.200 Euro und im

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  12.097.000 Euro ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Gewerbesteuer  —  350 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

II.

Die Haushaltssatzung 2025 enthält gemäß Schreiben vom 14.03.2025 Az.: 30 – 941/2/1 - 160 des Landratsamtes Schweinfurt (Rechtsaufsichtsbehörde) keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

III.

Die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom Tage nach dieser Bekanntmachung an für die Dauer ihrer Gültigkeit bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung im Rathaus Niederwerrn, Schweinfurter Str. 54, Zimmer 31, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsicht bereit.

Niederwerrn, 21.03.2025
Gez. Bärmann, 1. Bürgermeisterin

Die Gemeinde Niederwerrn weißt im Rahmen der Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung auf die bereits erlassene Hebesteuersatzung für die Grundsteuer A und B vom 25.10.2024 hin. Die aktuell gültigen Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind mit 330% festgesetzt.