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Mitteilungsblatt Markt Nordhalben
Ausgabe 10/2025
Aus dem Rathaus
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Nutzzeit auf der Flur

Wir möchten aus aktuellem Anlass, auf Artikel 30 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes hinweisen. Dieser besagt:

"Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses."

Wir bitten daher alle Spaziergänger und Radfahrer auf den Wegen zu bleiben und die Hunde an die Leine zu nehmen.

Vielen Dank!

Markt Nordhalben