Wir möchten darauf hinweisen, dass Parken in den Straßen nicht erlaubt ist, sobald dadurch eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern verbleibt. Gemäß § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und Parken unzulässig, wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird. Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit auf dem verbleibenden Teil der Fahrbahn auch weiterhin Großfahrzeuge, beispielsweise Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr oder LKW-Lieferverkehr passieren können.
Verstöße können jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.