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Mitteilungsblatt Markt Nordhalben
Ausgabe 15/2025
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat hat in seiner Gemeinderatssitzung am 01.07.2025 für den gemeindlichen Friedhof sowohl eine neue Friedhofsbenutzungssatzung als auch eine neue Friedhofsgebührensatzung erlassen. Beide Satzungen können in der Gemeindeverwaltung zu den amtsüblichen Öffnungszeiten oder auf der Internetseite des Markt Nordhalben eingesehen werden.

Im nachfolgenden die wichtigsten Punkte aus der Friedhofs- und Bestattungssatzung:

  1. Die Bepflanzung, sowie das Ablegen bzw. Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist bei beiden Stelenfeldern nicht gestattet (§ 14). Wir bitten die jeweiligen Nutzungsberechtigten dies zu beachten, bzw. bereits vorhandenen Grabschmuck zu entfernen.
  2. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder maximal 20 Jahre verlängert werden (§ 17). Voraussetzung für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist die Kürzung der langen Seite der Grabeinfassung auf eine Länge von 1,50 m (§ 9 Abs. 6)
  3. Jede Grabstätte ist würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung ihn auffordern den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, bzw. gegen Berechnung dies für ihn durchzuführen (Ersatzvornahme §§ 19 und 36).
  4. Bei Verwendung von Grabdeckplatten ist 1/3 der Grabfläche zu bepflanzen (§ 20).
  5. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde (§ 21).
  6. Sichtbare Fundamente müssen mit dem gleichen Material wie Grabeinfassungen ausgeführt werden bzw. verblendet werden. Fundamente dürfen über die Grabeinfassungen nicht hinausschauen (§ 23).
  7. Jedes Grabmal muss dauerhaft und standsicher gegründet werden, sollte die Gemeinde Mängel in der Standfestigkeit feststellen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt den Nutzungsberechtigten aufzufordern, diese Mängel zu beseitigen. Erfolgt diese Beseitigung nicht, kann dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten (§ 24).

Änderung aus der Friedhofsgebührensatzung:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für:

a) Kinder- und Urnengrab  —  29,00 Euro

b) Einzelgrab  —  54,00 Euro

c) Einzeltiefgrab  —  69,00 Euro

d) Doppelgrab  —  108,00 Euro

e) Doppeltiefgrab  —  137,00 Euro

f) Stele  —  47,50 Euro

Weitere Gebühren:

Benutzung Leichenhalle  —  100,00 Euro

Umschreibung Grabnutzungsrecht (ohne Bestattung)  —  15,00 Euro

Erlaubnis der Vorabräumung  —  15,00 Euro

Absicherung Leichenzug durch Feuerwehr  —  40,00 Euro

Verwaltungsgebühr  —  30,00 Euro

Hinweis: Die neuen Gebühren werden nur bei Neubestattung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechtes zur Anwendung kommen. Es muss keine Nachzahlung der aktuell bereits bezahlten Nutzungsrechte gemacht werden.

Markt Nordhalben