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Mitteilungsblatt Markt Nordhalben
Ausgabe 20/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass das Schneiden von Hecken, Schilf, Sträucher und Gebüschen zwischen den 1. März und dem 30. September verboten ist. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass Tiere – wie beispielsweise Vögel oder Insekten – eine Hecke oder andere dichtere Gewächse als Brutstätten und Lebensraum nutzen. Werden die Pflanzen zu stark zurückgeschnitten oder gar bis auf das Holz zurückgesetzt, werden die Tiere also immens gestört und ihrer Brutstätte oder ihres Lebensraums beraubt.

Daher sollten radikale Maßnahmen lediglich bis zum 28. Februar erfolgen oder erst wieder ab dem 1. Oktober durchgeführt werden. Anderenfalls muss man mit empfindlichen Geldstraßen rechnen, die fallabhängig sogar bis zu 50.000 Euro betragen können.

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