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Mitteilungsblatt Markt Nordhalben
Ausgabe 5/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Der Markt Nordhalben erhält immer wieder Beschwerden über verschmutzte Bürgersteige, Straßen und öffentlicher Anlagen. In letzter Zeit häufen sich aber auch Beschwerden über die Verunreinigung privater Grundstücke durch Dritte.

Es ist untersagt, eigenen Müll in der Tonne des Nachbarn bzw. sogar in dessen Garten oder auf öffentlichem Grund zu entsorgen. Die Gemeinde weist darauf hin, dass jegliche Verunreinigungen, wie Glasscherben, Abfälle, Grünabfälle und sonstiger Unrat durch den Verursacher zu beseitigen sind. Der Abfall ist durch den Verursacher in den jeweils eigenen Mülltonnen zu entsorgen.

Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß über die Mülltonne, die Wertstoffsammlung oder den Wert­stoffhof, sondern illegal (z.B. in „freier“ Natur“) entsorgt werden oder unerlaubt auf Grundstücken lagern oder abgelagert werden, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belangt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Markt Nordhalben