In der Friedhofssatzung der Stadt Ebern vom 29.02.2024 wurden unter anderem die Gestaltungsvorschriften der Urnenplätze (eingeschlossen der Urnenanlage Baum), der Urnenwände und der Urnengrabanlage Stele geregelt.
Bei diesen Anlagen und Gräbern handelt es sich um pflegefreie Urnengrabstätten. Die gestalterische Einheit und die würdevolle Wirkung der Anlagen im Gesamtbild soll gewahrt werden. Aus diesem Grund wurde das Abstellen von Grabschmuck und Dekorationen jeglicher Art untersagt. Dazu zählen insbesondere auch Kerzen, Figuren, Laternen und Blumengestecke.
Dem Verbot der Aufstellung von Grabschmuck liegt vor allem die Pflege durch das Friedhofspersonal, das einheitliche Bild der Anlagen, die Beschädigung der Platten durch Kerzenreste und andere Dekorationen, sowie die Beeinträchtigung der direkt umliegenden Grabstätten zugrunde.
Das Ablegen von Kränzen und Blumenschmuck im Rahmen von Bestattungen ist zulässig. Dieser ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung vollständig zu entfernen.
Verwelkte Blumen und kompostierbare Abfälle sind von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Container zu verbringen. Sonstige nicht-kompostierbare Abfälle (insbesondere Kränze, Gestecke, Schalen, Kerzen, Grabvasen, Figuren und Steine) dürfen nicht im Friedhof gelagert oder entsorgt werden und müssen vom Grabnutzungsberechtigten selbst der Wiederverwertung bzw. der Abfallentsorgung zugeführt werden.
Die Bepflanzung und gärtnerische Gestaltung außerhalb der Grabstätten sowie der Urnenanlagen obliegt ausschließlich der Stadt Ebern. In besonderen Fällen (z. B. Allerheiligen) können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
Wir bitten um Entfernung der noch auf den Gräbern befindlichen Dekorationen! Der auf den Gräbern verbliebene Grabschmuck wird durch das Friedhofspersonal geräumt.
Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen einschließlich der Gestaltungsvorschriften und die Friedhofsgebührensatzung können im Internet unter www.ebern.de eingesehen werden.