Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Höchstädten-West“ der Stadt Ebern im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB i.V.m. § 13 BauGB und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Ebern hat in seiner Sitzung vom 24.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Höchstädten-West“ in der Stadt Ebern beschlossen und den dazugehörigen Planentwurf gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höchstädten-West“ umfasst einen Teilbereich der Fl.Nr. 403 der Gemarkung Fischbach und besitzt eine Größe von ca. 1700 m². Der Geltungsbereich sowie die Lage im Stadtgebiet sind aus untenstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt laut Stadtratsbeschluss vom 24.11.2022 gem. § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren. Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 13 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen (§ 13 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wurde abgesehen, ebenso von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (gem. § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB). Es sind keine Ausgleichsflächen nachzuweisen.
Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro Stubenrauch GmbH aus Königsberg beauftragt.
Der in der Stadtratssitzung vom 25.05.2023 gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes „Höchstädten-West“ mit Begründung in der Fassung vom 25.05.2023, kann im Zeitraum
vom 19. Juni bis 21. Juli 2023
während der allgemeinen Dienststunden
Mo-Fr. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und Di und Do. 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
im Ämtergebäude der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, Rittergasse 3, 96106 Ebern, Zimmer Nr. 1.06, von jedermann eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen sind während der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet auf der Seite der Verwaltungsgemeinschaft Ebern unter Bekanntmachungen eingestellt und können unter der Adresse https://www.ebern.de/index.php/vw eingesehen und abgerufen werden, u. a. über folgende Adresse https://www.ebern.de/index.php/bekanntmachungen. Die Unterlagen können ebenfalls über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern eingesehen werden. Während der Beteiligung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Hinweise zur formalen Durchführung des Verfahrens:
Das Verfahren wird gemäß §13b BauGB durchgeführt, da die nach §13a Abs.1 BauGB maßgebliche zulässige Gesamtgrundfläche durch die Planung nicht überschritten wird.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht durchgeführt.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Ebern, den 30.05.2023
Thomas Limpert
3. Bürgermeister
Stadt Ebern