Wir müssen immer wieder feststellen (und erhalten immer wieder entsprechende Beschwerden von Nachbarn), dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke oftmals keine große Bedeutung darin sehen, ihr Baugrundstück regelmäßig zu pflegen. Dadurch kommt es oft zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke.
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken gegen Grundstücke, die unbebaut sind und auf denen sich Pflanzen selbständig entwickeln können, die also ungepflegt sind. Jedoch werden die benachbarten Grundstücke oftmals durch hohen Unkrautwuchs oder Unkrautsamenflug beeinträchtigt oder in Mitleidenschaft gezogen denn schnell gelangen Unkrautsamen in die benachbarten Gartenanlagen. Die dort sprießenden Unkräuter wecken dann den Zorn dieser Gartenbesitzer. Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz verpflichtet, ihre Grundstücke ordentlich zu bewirtschaften, sodass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Verstöße dagegen könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bei sonstigen Baulückengrundstücken fehlt eine solche konkrete Regelung. Das heißt jedoch nicht, dass sich der Eigentümer eines benachbarten Gartens nicht wehren kann. Ihm steht der Zivilrechtsweg offen, wenn sein Grundstück durch den Samenflug beeinträchtigt ist.
Zudem besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen laut Landesstraf- und Verordnungsgesetz –kurz LStVG- durchführen zu lassen.
Insofern empfehlen wir jedem Eigentümer und jedem Besitzer von Baulückengrundstücken im Interesse gut nachbarschaftlicher Beziehungen dringend, sein Grundstück in ordentlichem Zustand zu halten und wenigstens ein- bis zweimal im Jahr zu mähen und/oder das Unkraut zu beseitigen!
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil verwahrloste Grundstücke erfahrungsgemäß oft auch zu wilden Müllablagerungen missbraucht werden. (ub)