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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 13/2023
Gemeinde Pfarrweisach
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Amtliche Bekanntmachungen - Pfarrweisach

  • Bekanntgabe des Billigungsbeschlusses
  • erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
  • erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfarrweisach hat in seiner Sitzung am 01.03.2022 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sand“ beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.03.2022 amtlich bekannt gemacht.

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfarrweisach hat in seiner Sitzung vom 03.05.2022 gebilligt und beschlossen, den Plan gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 23.05.2022 bis 24.06.2022 auszulegen.

Durch die eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden Immissionsschutz und Denkmalschutz des Landratsamtes Haßberge haben sich für die Planung wesentliche Änderungen ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich machen und eine erneute öffentliche Auslegung begründen. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes muss laut der Immissionsschutzbehörde eine Lärmschutzwand errichtet werden, um die Schallwerte für das Baugebiet einhalten zu können. Des Weiteren muss nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde die Dacheindeckung in Kirchennähe angepasst werden, um den historischen Charakter der Umgebung zu wahren.

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfarrweisach hat deshalb in seiner Sitzung vom 07.06.2023 den geänderten Planentwurf gebilligt und beschlossen, den Plan mit Planstand vom 06.06.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen.

Der gebilligte Bebauungsplanentwurf mit den Textfestsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 06.06.2023 liegen in der Zeit

von Mittwoch, den 21.06.2023, bis Freitag, den 21.07.2023,

im Ämtergebäude der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, Zimmer 1.06, Rittergasse 3, 96106 Ebern, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus:

Montag – Freitag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 14.00 Uhr – 17.00 Uhr

Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

Pfarrweisach, 12.06.2023
Markus Oppelt
Erster Bürgermeister
Gemeinde Pfarrweisach