von Benutzungsgebühren für den Besuch der
gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
(Neufassung ab 01. Januar 2024)
Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ebern folgende
Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der
gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht
Die Stadt Ebern erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen, bestehend aus den städtischen Kindergärten und Kinderkrippen, Benutzungsgebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) Gebührenschuldner sind, | |
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in den Kindergarten oder die Kinderkrippe aufgenommen wird, |
| b) | diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten oder in die Kinderkrippe angemeldet haben. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i.S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten oder in die Kinderkrippe; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig.
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Ebern eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beiträge unter Anwendung eines von der Stadt Ebern übermittelten Zahlscheins bei Geldinstituten einzuzahlen.
Barzahlung ist nicht möglich.
ZWEITER TEIL
Gebühren
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 Abs. 1 u. 2 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der städtischen Kindertageseinrichtung (Kindergarten oder Kinderkrippe).
(2) Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle einer vorübergehenden Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.
§ 5
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt je angefangenen Monat bei einer täglichen Nutzungsdauer
| a) in der Kinderkrippe für Kinder unter drei Jahren | |
| von > 2 bis 3 Std. | 182,00 Euro |
| von > 3 bis 4 Std. | 193,00 Euro |
| von > 4 bis 5 Std | 204,00 Euro |
| von > 5 bis 6 Std. | 215,00 Euro |
| von > 6 bis 7 Std. | 226,00 Euro |
| von > 7 bis 8 Std. | 237,00 Euro |
| von > 8 bis 9 Std. | 248,00 Euro |
| von > 9 bis 10 Std. | 259,00 Euro |
| b) in den Kindergärten für alle Kinder | |
| von > 3 bis 4 Std. | 130,00 Euro |
| von > 4 bis 5 Std | 140,00 Euro |
| von > 5 bis 6 Std. | 150,00 Euro |
| von > 6 bis 7 Std. | 160,00 Euro |
| von > 7 bis 8 Std. | 170,00 Euro |
| von > 8 bis 9 Std. | 185,00 Euro |
| von > 9 bis 10 Std. | 195,00 Euro |
| c) in den Kindergärten für Schulkinder | |
| bis 2 Stunden | 80,00 € |
| von > 2 bis 3 Std. | 85,00 € |
(2) Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Besuchsmonate eines Kindergartenjahres erhoben.
(3) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt pro Kind 12,00 €.
§ 5 a
Gebührenermäßigung wegen staatlichem Beitragszuschuss
Der vom Freistaat Bayern gewährte Elternzuschuss, den die Gemeinde direkt erhält, wird auf den jeweiligen Gebührensatz nach § 5 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§ 6
Geschwisterermäßigung
Es erfolgt keine Gebührenermäßigung beim Besuch mehrerer Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) in der Kindertageseinrichtung der Stadt Ebern.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Sitzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. September 2021 außer Kraft.
Ebern, 30. Juni 2023
Stadt Ebern
Jürgen Hennemann
Erster Bürgermeister