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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 14/2023
Stadt Ebern
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Amtliche Bekanntmachungen - Ebern

Satzung über

„Besonderes Vorkaufsrecht"

gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 1

Städtebauliche Maßnahmen

Die Stadt Ebern zieht städtebauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Neubaus für ein Feuerwehrgerätehaus in Betracht. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes erlässt die Stadt Ebern für Fl.Nr. 610 der Gemarkung Ebern (Anlage 1 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmengebiet räumliche Geltungsbereiche) eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

§ 2

Fertigstellung der Anlagen

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Ebern ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

(2) Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.

(3) Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Stadt Ebern den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.

§ 3

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ebern, den 15.06.2023

Jürgen Hennemann

1. Bürgermeister

Stadt Ebern