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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 18/2023
Stadt Ebern
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Bekanntmachung über den Beginn der Abmarkung und Vermessungsarbeiten

Ab Ende September 2023 wird mit den für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens notwendigen Absteckungs- und Abmarkungsarbeiten begonnen. Gemäß § 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 11 AGFlurbG sind die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft berechtigt, zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten (z.B. Anbringen von Vermessungszeichen) vorzunehmen.

Die dabei neu eingebrachten Grenzzeichen erlangen ihre Rechtskraft als Grenzpunkte erst mit der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans (§ 61 FlurbG). Bis dahin genießen die neu gesetzten Punkte Rechtsschutz als Vermessungszeichen nach dem Flurbereinigungsrecht.

Um den Ablauf des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern und zur Einsparung von Doppelarbeit und unnötigen Kosten wird darauf hingewiesen, dass jeder Absteckungspunkt nur einmal abgemarkt wird. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer und Bewirtschafter die Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung der Grenzzeichen tragen. In diesem Zusammenhang darf auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden.

Für bestehende und verbleibende Grenzzeichen gilt:

„Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben.“ (Art. 9 Abmarkungsgesetz)

Es kann nach Art. 22 Abmarkungsgesetz mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt „Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.“

Für neue, durch die Teilnehmergemeinschaft eingebrachte Vermessungszeichen (Grenzsteine, Grenznägel, Rohre, Pflöcke) gilt nach Art. 23 AGFlurbG:

„Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Flurbereinigung gesetzt wurden, von ihrem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört.“

Zusätzlich kann für eventuell notwendig werdende Nachvermessungen und Wiederinstandsetzungen von Grenzzeichen Schadenersatz von den Grundeigentümern gefordert werden.

Würzburg, den 11.08.2023
Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
gez. Wolfgang Löhlein
Baurat