Bei Ortsbegehungen ist hin und wieder festzustellen, dass von privaten Grundstücken Äste von Bäumen und Sträuchern von privaten Grundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen bzw. in das Lichtraumprofil ragen. Gerade auch von Busunternehmern werden wir diesbezüglich derzeit wieder häufig angesprochen.
Es kann dabei zu Verkehrssicherheitsproblemen kommen, wenn dadurch öffentlicher Verkehrsraum sowie Strom- und Telefonleitungen beeinträchtigt sind. Der Lichtraum ist durch je eine Senkrechte von 1,25 m außerhalb des Fahrbahnrandes und eine Waagrechte 4,50 m über der Fahrbahn begrenzt. Über den Gehwegen ist mindestens eine lichte Höhe von 2,50 m freizuhalten.
Es werden alle Grundstückseigentümer gebeten, dahingehend ihre Eigentumsflächen zu überprüfen und ggf. derartige Mängel zu beseitigen. Gem. Art. 29 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie in den Lichtraum der Straße hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.
Wenn durch Baum- bzw. Strauchüberhang Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs vorliegen, kann die Ordnungsbehörde Auflagen zur sofortigen Beseitigung der Gefahrenquellen erteilen und bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme zu Lasten des betreffenden Grundstückseigentümers veranlassen.
Um Beachtung wird daher gebeten. ub