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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 22/2023
Stadt Ebern
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Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Gewerbegebiet Frickendorf Nord II

(Darstellung nicht maßstäblich)

Der Stadtrat Ebern hat in der Sitzung vom 27.07.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Frickendorf Nord II“ im Sinne von § 12 BauGB sowie die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen und einen Aufstellungsbeschluss gefasst.

In der Sitzung vom 27. September 2023 hat der Stadtrat Ebern den vorgelegten Entwurf mit Stand vom 27. September 2023 sowie die Begründung und den Umweltbericht (jeweils Stand vom 27. September 2023) gebilligt. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange und Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummer 982 und eine Teilfläche aus Fl.Nr. 977 der Gemarkung. Die Lage und der Geltungsbereich der Bebauungsplanaufstellung können aus dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB:

Bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke und Ziele der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Aus diesem Grund können die Vorentwurfsunterlagen der Bebauungsplanaufstellung in der Fassung vom 27. September 2023, in der Zeit vom

30. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023

während der allgemeinen Dienststunden

Mo bis Fr.

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Di und Do.

14.00 Uhr - 17.00 Uhr

im Ämtergebäude der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, Rittergasse 3, 96106 Ebern, Zimmer Nr. 1.06, von jedermann eingesehen werden.

Des Weiteren finden Sie die Unterlagen auf der Internetseite der VG Ebern. Während der Beteiligung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt und auf der Internetseite eingesehen werden kann.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Ebern, 12.10.2023
Jürgen Hennemann
Erster Bürgermeister
Stadt Ebern