Leider wird gehäuft festgestellt, dass in den Bächen 3. Ordnung im Bereich von Ebern, wie dem Eichelbach, dem Hinterbach, der Preppach und dem Albersdorfer Mühlbach immer wieder illegal Biberdämme zerstört oder entfernt werden. Die Gewässer sind im Eigentum der Stadt Ebern und als Fischwasser verpachtet.
Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer besonders geschützten Art, zu der auch der Biber gehört, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Darüberhinausgehend ist auch das selbst gestaute Wohngewässer in der näheren Umgebung um den Bau bzw. der Burg erfasst, da hier die Paarung der Biber stattfindet, Nahrungsvorräte für den Winter gelagert werden sowie diese Wohngewässer für die ökologische Funktion der Biberbaue und -burgen wichtig sind. Burgensichernde Dämme haben die Funktion, den Wasserstand zu erhöhen, damit der Eingang zur Biberburg unter Wasser steht. Die Qualität der ökologischen Funktion bewohnter Biberbaue bzw. -burgen wird maßgeblich vom Wasserstand des umgebenden Wohngewässers bestimmt. Ein (auch nur teilweise) trockenfallender Biberbau kann zum Verlust seiner ökologischen Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen. Für eine Biberdammbeseitigung ist eine Ausnahmegenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Biberdammbeseitigung auch eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anderer geschützter Tierarten, wie Amphibien und in Teilbereichen der oben genannten Gewässer vorkommenden Edelkrebsen und Muscheln zerstört wird. Auch hat dies empfindliche Auswirkungen auf den Fischbestand in diesen Gewässern.
Liegen Hinweise auf illegale Biberdammbeseitigungen vor und steht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Raum, ist die zuständige Verfolgungsbehörde zu informieren.