Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ebern folgende
§ 9a Abs. 2 (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt:
| a) | bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss |
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| (werden nicht mehr verbaut): |
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| bis 5 m3/h — 48,00 €/Jahr |
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| bis 10 m3/h — 90,00 €/Jahr |
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| über 10 m3/h — 180,00 €/Jahr |
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| Verbundzähler bis 60 m³/h — 696,00 €/Jahr |
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| Verbundzähler über 60 m³/h — 1.044,00 €/Jahr |
| b) | bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss: |
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| bis 4,00 m³/h — 48,00 €/Jahr |
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| bis 10,00 m³/h — 90,00 €/Jahr |
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| über 10,00 m³/h — 180,00 €/Jahr |
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| Verbundzähler bis 100 m³/h — 696,00 €/Jahr |
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| Verbundzähler über 100 m³/h — 1.044,00 €/Jahr |
§ 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgende Fassung:
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,64 € pro Kubikmeter Abwasser.
Inkrafttreten
§ 1 dieser Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
§ 2 dieser Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.