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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 23/2024
Verwaltungsgemeinschaft Ebern
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Informationen - VG

Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Ab 01.01.2025 muss nach der Neuregelung verfahren werden. Bisher waren die Eigentümer aufgefordert sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt nach Verarbeitung der Daten bereits einen Grundsteueräquivalenzbescheid (Flächen- und Grundermittlung) und einen Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Grundlagen dafür wurden gesetzlich vom Freistaat Bayern festgelegt. Von den Finanzämtern wurde die Information auch an die Kommunen weitergeleitet. Für diese Eigentümer wird von den Gemeinden ein Grundsteuerbescheid erstellt und voraussichtlich Ende des Jahres 2024 versendet.

Für alle anderen Eigentümer (noch nicht an das Finanzamt gemeldet, noch kein Bescheid) und bei Änderungen, werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt bei der Stadt die Grundsteuerbescheide verarbeitet, und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in den Finanzamtsbescheiden ausgewiesenen Beträge nicht die Höhe der Grundsteuer ist, welche ab 2025 fällig wird!

Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag der vom Finanzamt festgelegt wurde, welcher mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden multipliziert wird.

Berechnungsbeispiel für Grundsteuer B, Bebaute Grundstücke:

Grundsteuermessbetrag (aus Bescheid Finanzamt) mal dem entsprechenden Hebesatz der Mitgliedsgemeinde (in %) ergibt die Höhe der Jahresgrundsteuer.

Beträgt z.B. ihr Grundsteuermessbetrag 100 € und der kommunale Hebesatz beträgt 220 %, so beträgt Ihre Grundsteuer 220 € im Jahr, fällig in 4 Jahresraten (55 €) jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11 jeden Jahres, sofern nicht eine jährliche Fälligkeit festgesetzt ist.

Berechnungsbeispiel für Grundsteuer A, unbebaute Grundstücke:

Grundsteuermessbetrag 47,40 € * 350 % Hebesatz Stadt Ebern = 165,90 € pro Jahr.

Hinweis: Die von der Finanzbehörde erlassenen Grundsteuermessbescheide sind für die Gemeinden stets verbindlich. Die Gemeinde darf keine anderen Werte ansetzen, auch wenn der Grundstückseigentümer den Messbetrag anzweifelt. Das bedeutet, dass die Gemeinden hier bis zu einer Änderung durch die Finanzämter (neue Mitteilung des Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt an die Gemeinde) gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.

Sollten Sie eine Berichtigung der Grundsteuermessbetragsbescheide anstreben, müssen Sie dies beim zuständigen Finanzamt beantragen, dies sollte möglichst zeitnah erfolgen.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt/Gemeinde kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Mitgliedsgemeinden der VG inhaltlich korrekt widerspiegelt. Ansonsten muss der Widerspruch abgelehnt werden.

Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wird?

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht. as