Die notwendige Neuregelung der Grundsteuer hat der Freistaat Bayern gesetzlich festgelegt. Diese muss ab 01.01.25 neu erfolgen, dazu war die Neufestlegung der Grundsteuerhebesätze erforderlich. Es werden bei der bayerischen Regelung nur die Grundstücks- und Gebäudegröße betrachtet, kein Grundstückswert oder die Lage spielen dabei eine Rolle. Das führt zu Verschiebungen und Neubewertungen. Die alte Regel ist nicht mit der Neuen vergleichbar. Für ein großes Grundstück in Franken kann mehr Grundsteuer anfallen, als für ein kleineres Villengrundstück am Starnberger See. Es können aber auch für einzelne Grundstücke geringere Beträge herauskommen, erläuterte Bürgermeister Jürgen Hennemann.
Der Stadtrat hat sich in seiner letzten Sitzung mit dem Thema Grundsteuer und der Festsetzung der Hebesätze beschäftigt: Der Hebesatz für die Grundsteuer A - unbebaute Grundstücke, bleibt bei 350 %, für die Grundsteuer B wird von 350 % auf 220 % gesenkt. Dabei wird berücksichtigt, dass einerseits die Stadt aufkommensneutral die Grundsteuer erhebt, also nicht weniger Einnahmen als vorher hat. Eingerechnet ist ein Puffer für falsch oder zu hoch veranlagte Grundstücke und eine gewisse Einnahmensteigerung zur Finanzierung der Infrastruktur sowie Aufgaben der Stadt, erläuterte Kämmerer Horst Junge. Die letzte Änderung der Grundsteuerhebesätze war übrigens 2002.
Bisher hatte die Stadt Ebern keine eigene Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer. Es soll aber nicht der Eindruck entstehen, dass dies nicht rechtmäßig gewesen wäre. Der Grund für eine eigene Hebesatzsatzung liegt darin, dass die bisherigen Hebesätze mit Ende 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, kann das bisherige Grundsteuerrecht nur noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden. Bisher sind die Hebesätze in der Haushaltssatzung festgelegt worden. Da aber der Haushalt für 2025 nicht mehr bis zum Jahresende 2024 beschlossen wird und noch vor dem 01.01.2025 die neuen Hebesätze satzungsgemäß festgelegt werden müssen, wird demzufolge eine separate Hebesatzsatzung nötig. Im Haushalt werden die Hebesätze dann künftig nur noch nachrichtlich ausgewiesen. Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt übrigens weiter bei 350 %.
Die Behauptung von Stadtrat Frank Kaiser in der Stadtratssitzung: „dass, die angedachte Erhöhung etwa 40 Euro für Grundstücksbesitzer ausmache“, kann nicht bestätigt werden, da es sich bei der Festlegung der Grundsteuer nach dem individuell für das jeweilige Grundstück vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag richtet. Dieser kann höher oder niedriger sein. Grundlage für den Bescheid der Stadt Ebern ist die Mitteilung des Finanzamtes. Einsprüche zur Festlegung der Grundsteuer müssen demnach beim Finanzamt erfolgen, denn die Stadt kann den Grundsteuerbescheid nur ändern, wenn das Finanzamt eine andere Grundlage mitteilt. jh