Es wird darauf hingewiesen, dass alle Betreiber von eigenen Brunnen und Zisternen grundsätzlich verpflichtet sind, diese Anlagen dem örtlichen Wasserversorger anzuzeigen. Dies dient dem Schutz des Grundwassers und der Überwachung der Nutzung.
Wassermengen aus der öffentlichen Versorgung oder aus eigenen Anlagen gelten als abwasserpflichtig. Wird das Wasser aus Brunnen oder Zisternen in die Kanalisation (z. B. über Toilette oder Waschmaschine) eingeleitet, ist eine Meldung erforderlich.
Nach der Wasserabgabesatzung ist für alle Brunnen auf Grundstücken mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ein Antrag auf Nutzung des Brunnenwassers erforderlich – auch bei Verwendung zum Gartengießen oder für die Toilette.
Grundstückseigentümer, die ihrer Melde- oder Antragspflicht noch nicht nachgekommen sind, werden gebeten, dies schriftlich nachzuholen. Das Formular steht auf der Homepage zur Verfügung (https://www.ebern.de/index.php/antraege-und-formulare).
Hinweis:
Zusätzlich gilt für alle Brunnen auch eine schriftliche Anzeigepflicht gegenüber der Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt Haßberge.
Dies gilt ausdrücklich auch für bereits bestehende Brunnen (Alt-/Bestandsbrunnen).
Für die notwendigen Formulare und diesbezügliche Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Frau Demus (Tel.: 09521/27-233, E-Mail: birgitt.demus@landratsamt-hassberge.de) in Verbindung. Den für die jeweilige Brunnenanzeige erforderlichen Vordruck finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Haßberge. (https://www.hassberge.de/dienstleistungen/wasserrecht/formulare.html).
Fragen zur Anzeige sowie zur (Teil-)Befreiung vom Abschluss- und Benutzungszwang von Eigengewinnungsanlagen (Brunnen, Zisternen, usw.) beantwortet Frau Blauberger unter Tel. 09531/629-49 (vormittags). hb