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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 3/2024
Verwaltungsgemeinschaft Ebern
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Bau von Garagen, Carports, Geräteschuppen, Saunas oder Gartenhäusern

Die Angebotsprospekte bzw. die Angebote in den Baumärkten verleiten gerne zum Kauf eines Carports, Geräteschuppens oder eines Gartenhäuschens. Insbesondere werden die Saunas für den heimischen Garten immer beliebter.

Vielen Bürgern ist beim Kauf nicht bewusst, dass die rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung dieser baulichen Anlagen eingehalten werden müssen. Wird die Anlage ohne notwendige Genehmigung errichtet, handelt es sich um einen Schwarzbau, welcher nachträglich genehmigt oder schlimmstenfalls sogar wieder zurückgebaut werden muss. Damit es zu so einem Vorfall erst gar nicht kommt, erhalten Sie nachfolgend eine Übersicht über die verfahrensfreien Vorhaben bzw. welcher Antrag notwendig ist:

Wann handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben?

Nach Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) dürfen Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3 verfahrensfrei errichtet werden.

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze dürfen mit einer Fläche bis zu 50 m2 errichtet werden, wenn zusätzlich die Abstandsflächen dabei eingehalten werden. Im Außenbereich ist die Errichtung von diesen Vorhaben allerdings nicht möglich.

Wenn Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anlage im Bereich eines Bebauungsplanes (Stadt Ebern z.B. Mannlehen, Haube II, etc.; Markt Rentweinsdorf z.B. Kapelleite II, Kapelleite III + 1. Änderung; Gemeinde Pfarrweisach z.B. bei der Schule) errichtet wird. Die Bebauungspläne sind unter www.ebern.de abrufbar.

Hierbei sind zusätzlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes (z.B. Dachform, Baugrenze, etc.) einzuhalten, andernfalls muss ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt werden.

Werden die Voraussetzungen für ein verfahrensfreies Vorhaben eingehalten, aber die Vorschriften hinsichtlich der Abstandsflächen nicht eingehalten, ist ein Antrag auf isolierte Abweichung von der BayBO zu stellen.

Die oben aufgeführten Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen. Das Baurecht ist so umfassend, sodass im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, ob die Verfahrensfreiheit wirklich zutrifft.

Um festzustellen, um welches Verfahren es sich handelt, können Sie vorab Ihre Skizzen per Mail an michelle.georg@ebern.de schicken, um eine Auskunft zu erhalten. Außerdem steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin Frau Georg für Fragen telefonisch unter 09531 629-18 gerne zur Verfügung. Die Information, in welchem Bereich (Außenbereich, Innenbereich, Bebauungsplangebiet) sich Ihr Grundstück befindet, erhalten Sie auch von der zuständigen Sachbearbeiterin. Welche Unterlagen für eine isolierte Befreiung/isolierte Abweichung notwendig sind, erfahren Sie auf unserer Internetseite unter www.ebern.de.

Reden Sie vor Baubeginn mit Ihren Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der Grundstücksgrenze. Dadurch können bereits im Vorfeld Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden.

Insbesondere raten wir Ihnen, Einsicht in die Leitungspläne (Wasser, Kanal, Strom, Gas) zu nehmen, um eine Überbauung bzw. Beschädigung auszuschließen. Die Auskunft für Wasser und Kanal erhalten Sie bei uns in der Verwaltung. Für die anderen Leitungen müssen Sie beim jeweiligen Versorgungsträger die Bestandspläne anfordern. mg