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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 7/2024
Verwaltungsgemeinschaft Ebern
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Achtung: Grundsteuerreform zum 01.01.2025

Im Zuge der Überprüfung der bisher vorliegenden Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes sind in einigen Fällen sehr starke Abweichungen zwischen den bisher festgesetzten und den neuen Grundsteuermessbeträgen ab 01.01.2025 festgestellt worden. Grundlage für die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge bilden die von den Bürgern abgegebenen Grundsteuererklärungen.

Wir empfehlen, die bereits abgegebenen Grundsteuerklärungen auf Richtigkeit zu überprüfen und die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und die Bescheide über die Grundsteuermessbeträge auf Richtigkeit zu prüfen. Diese werden den jeweiligen Steuerpflichtigen vom Finanzamt direkt übersandt, begründen aber noch keine Zahlungspflicht.

Der Gemeinde wird vom Finanzamt lediglich der Grundsteuermessbetrag gemeldet. Er ist die Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer, die durch die Stadt Ebern, den Markt Rentweinsdorf und die Gemeinde Pfarrweisach erfolgt.

Die Gemeinden sind an den Grundsteuermessbescheid gebunden und wenden lediglich den in der kommunalen Satzung festgesetzten Hebesatz auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag an.

Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei den Gemeinden – wegen falscher Angaben bei der Grundsteuererklärung – werden daher keinen Erfolg haben.

Daher ist es von großer Bedeutung, dass alle Angaben in den Steuererklärungen richtig sind. Zu beachten und maßgebend sind die Erläuterungen in den Formularen der Finanzverwaltung.

Insbesondere den zu meldenden Flächen bei Wohngebäuden, Garagen oder Nebengebäuden kommt große Bedeutung zu.

Wir möchten hierzu einige allgemeine Hinweise geben, bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder an einen Vertreter der steuerberatenden Berufe.

  1. Keine Angabe: Räume, die weder Wohn- noch Nutzfläche sind, müssen nicht angegeben werden (Abstellräume außerhalb der Wohnung, Treppenhaus ab 3 Stufen, Türnischen, Keller, Waschküche, Heizraum, Dachschrägen mit einer Höhe unter 1 Meter, Schornsteine, Pfeiler, Säulen)
  2. Teilweise Angabe: Dachschrägen mit einer Höhe von 1 bis 2 Meter mit 50 % der Fläche, Unbeheizter Wintergarten mit 50% der Fläche, Balkon und Terrasse in der Regal mit 25% der Fläche

Bei der Grundsteuererklärung tragen Sie in die Tabelle nur die bereinigte Wohnfläche (Flächen die befreit oder gemindert sind vorher abziehen) ein.

  1. Nutzflächen: sind Garagen und Nebengebäude. Bei der Angabe können von der Garage 50 m² und vom Nebengebäude 30m² abgezogen werden. Hat Ihre Garage insgesamt 55 m² tragen Sie in der Tabelle der Grundsteuererklärung bei der Garage eine Nutzfläche von 5m² ein, ist Ihre Garage nur 48m² groß tragen Sie als Nutzfläche 0m² ein (Die Abzüge müssen Sie selbst bei Ihrer Erklärung vornehmen!)
  2. Anspruch auf Grundsteuerermäßigung prüfen Wollen Sie eine Grundsteuerermäßigung beantragen müssen Sie hierfür zusätzlich die Anlage Grundsteuerbefreiung/- ermäßigung (BayGrSt 4) ausfüllen!
  • Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Ermäßigung 25 % für den Wohnteil des Betriebes soweit Betriebsinhaber, Altenteiler oder Angestellte darin wohnen, das Gebäude nahe am Betrieb steht und der Betriebsinhaber durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. Dafür kommt es auf den Arbeitsaufwand für die Bewirtschaftung an.
  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Gebäude des sozialen Wohnungsbaus

Bitte beachten Sie, dass für die Land- und Forstwirtschaft abweichende Regelungen zur Geltung kommen. Vor allem die Aufteilung von Grundstücken, auf denen sich sowohl das Wohngebäude (welches ab 2025 nun über die Grundsteuer B veranlagt wird) als auch die landwirtschaftlichen Gebäude (weiterhin Grundsteuer A) befinden. Die Aufteilung findet hier nach der flächenmäßigen Trennung des Grundstückes statt und ist entsprechend bei dem Punkt Anteil an der wirtschaftlichen Einheit anzugeben. Falsche Angaben bei der Grundsteuererklärung können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist mit Wirkung für die Zukunft noch korrigiert werden. Sollten Ihre Angaben nicht korrekt sein, müssen diese aber noch bis zum 31.12.2024 korrigiert werden.

a-es