Im Zuge der Überprüfung der bisher vorliegenden Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes sind in einigen Fällen sehr starke Abweichungen zwischen den bisher festgesetzten und den neuen Grundsteuermessbeträgen ab 01.01.2025 festgestellt worden. Grundlage für die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge bilden die von den Bürgern abgegebenen Grundsteuererklärungen.
Wir empfehlen, die bereits abgegebenen Grundsteuerklärungen auf Richtigkeit zu überprüfen und die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und die Bescheide über die Grundsteuermessbeträge auf Richtigkeit zu prüfen. Diese werden den jeweiligen Steuerpflichtigen vom Finanzamt direkt übersandt, begründen aber noch keine Zahlungspflicht.
Der Gemeinde wird vom Finanzamt lediglich der Grundsteuermessbetrag gemeldet. Er ist die Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer, die durch die Stadt Ebern, den Markt Rentweinsdorf und die Gemeinde Pfarrweisach erfolgt.
Die Gemeinden sind an den Grundsteuermessbescheid gebunden und wenden lediglich den in der kommunalen Satzung festgesetzten Hebesatz auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag an.
Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei den Gemeinden – wegen falscher Angaben bei der Grundsteuererklärung – werden daher keinen Erfolg haben.
Daher ist es von großer Bedeutung, dass alle Angaben in den Steuererklärungen richtig sind. Zu beachten und maßgebend sind die Erläuterungen in den Formularen der Finanzverwaltung.
Insbesondere den zu meldenden Flächen bei Wohngebäuden, Garagen oder Nebengebäuden kommt große Bedeutung zu.
Wir möchten hierzu einige allgemeine Hinweise geben, bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder an einen Vertreter der steuerberatenden Berufe.
Bei der Grundsteuererklärung tragen Sie in die Tabelle nur die bereinigte Wohnfläche (Flächen die befreit oder gemindert sind vorher abziehen) ein.
Bitte beachten Sie, dass für die Land- und Forstwirtschaft abweichende Regelungen zur Geltung kommen. Vor allem die Aufteilung von Grundstücken, auf denen sich sowohl das Wohngebäude (welches ab 2025 nun über die Grundsteuer B veranlagt wird) als auch die landwirtschaftlichen Gebäude (weiterhin Grundsteuer A) befinden. Die Aufteilung findet hier nach der flächenmäßigen Trennung des Grundstückes statt und ist entsprechend bei dem Punkt Anteil an der wirtschaftlichen Einheit anzugeben. Falsche Angaben bei der Grundsteuererklärung können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist mit Wirkung für die Zukunft noch korrigiert werden. Sollten Ihre Angaben nicht korrekt sein, müssen diese aber noch bis zum 31.12.2024 korrigiert werden.