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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 8/2025
Stadt Ebern
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Amtliche Bekanntmachungen - Ebern

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Bebauungsplan „Lützeleberner Straße“ mit integiertem Grünordnungsplan

Der Stadtrat der Stadt Ebern hat mit Beschluss vom 30.01.2025 den Bebauungsplan „Lützeleberner Straße“ in der Fassung vom 30.01.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jeder kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab 27.02.2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, Rittergasse 3, 96106 Ebern, Zimmer-Nr. 1.03., 1 Stock OG während der Dienststunden von

Montag - Freitag: 8 Uhr – 12 Uhr,

Dienstag und Donnerstag: 14 Uhr – 17 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan mit der Begründung kann auch sowohl auf der Webseite der Verwaltungsgemeinschaft Ebern (www.ebern.de/index.php/bebauungsplaene/be) als auch über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern (www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungsplan-Änderung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ebern, den 27.02.2025

Jürgen Hennemann

1. Bürgermeister

Stadt Ebern