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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ebern
Ausgabe 8/2025
Verwaltungsgemeinschaft Ebern
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Verwaltungsgemeinschaft Ebern - Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

Seit dem 01. Januar 2025 sind Bauantragsunterlagen, in digitaler Form oder als traditionelle Bauantragsmappen, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Haßberge einzureichen. Entsprechend der gültigen Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) § 3 Abs 6 ist nur mehr die gesicherte Erschließung nachzuweisen. Die bisher geforderte Entwässerungsplanung ist im Bauantrag nicht mehr erforderlich.

Gemäß den Entwässerungssatzungen (EWS) der Stadt Ebern, des Marktes Rentweinsdorf und der Gemeinde Pfarrweisach ist jedoch weiterhin die Vorlage einer vollständigen Entwässerungsplanung sowie die Zustimmung zur Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 10 Abs. 2 durch die Verwaltung erforderlich.

Es ist besonders wichtig darauf hinzuweisen, dass eine fehlerhafte Höheneinordnung eines Gebäudes, das die örtlichen Geländeverhältnisse und die vorhandenen Kanalhöhen nicht richtig berücksichtigt, erhebliche Probleme verursachen kann. Insbesondere das Fehlen erforderlicher Rückstausicherungen oder Hebeanlagen sowie die fachgemäße Auslegung der Abwasserleitungen müssen sorgfältig beachtet werden, um Schäden am Gebäude zu verhindern.

Die Verwaltungsgemeinschaft Ebern möchte Sie bei Ihrem Bauvorhaben bestmöglich unterstützen und Sie vor möglichen Schäden schützen. Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, diese Vorgaben bei zukünftigen Neubauten, Erweiterungen, Sanierungen und Änderungen der Entwässerungsanlagen zu beachten.

Hinweis: Die Verwaltungsgemeinschaft Ebern weist darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, der Aufforderung zur Abgabe des geforderten Antrags auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage nachzukommen.

Solange die Zustimmung gemäß EWS § 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaft Ebern nicht vorliegt, kann das gemeindliche Einvernehmen zu Ihrem Bauantrag nicht erteilt werden, da in diesem Fall die Erschließung nicht gesichert ist (siehe BauVorlV § 3 Abs. 6).

Den entsprechenden Antrag sowie das dazugehörige Beiblatt finden Sie auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Ebern (www.ebern.de) unter der Rubrik „Bauen | Wohnen | Umwelt“ ► „Formulare“ unter dem Titel „Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage“ der jeweiligen Kommune. ms