An dieser Stelle möchte ich zum wiederholten Mal darauf hinweisen, dass nach Artikel 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bei groben Verschmutzungen von Fahrbahnen der Verursacher diese unverzüglich zu beseitigen hat. Hintergrund ist in erster Linie die Verkehrssicherheit. Dies betrifft alle Arten der Verunreinigungen, sei es durch die Landwirtschaft, durch andere Betriebe, genauso aber auch durch Reiter oder Kutschenfahrer (Pferdeäpfel). Leider wird das in der Praxis nicht von Allen tatsächlich gemacht. Deswegen erreichen uns öfter Klagen aus der Bevölkerung. Also – wer Straßen und Wege verschmutzt, der macht auch wieder sauber!