der genehmigten Änderung des Flächennutzungsplanes
„Hinter den Häusern“ im Gemeindeteil Brauersdorf
Der Marktgemeinderat hat am 28.07.2020 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „Hinter den Häusern“ diese Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Nach Genehmigung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes am (Genehmigungsfiktion) durch das Landratsamt Kronach wird diese hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Flächennutzungsplanes in Kraft. Jedermann kann den geänderten Flächennutzungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten diese Lösung gewählt wurde, im Rathaus Pressig, Hauptstraße 16, 96332 Pressig, Zimmer Nr. 15 OG, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und |
| 3) | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Pressig geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.