Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wenn der Winter vor der Tür steht, erreichen die Gemeindeverwaltung regelmäßig viele Anfragen rund um den Winterdienst.
Wie häufig und zu welchen Tages- und Nachtzeiten wird Schnee geräumt?
Warum wird in meiner Straße nicht gleichzeitig geräumt?
Welche Pflichten haben Anlieger?
Diese und weitere Fragen möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Wann ist der gemeindliche Winterdienst unterwegs?
Der Winterdienst des Marktes Pressig wird nach einem festgelegten Einsatzplan durchgeführt. Vorrang haben dabei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, gefährliche Strecken sowie Steil- und Gefällbereiche. Ebenso werden die Zufahrten zu den Feuerwehrhäusern, Schulen und Kindergärten bevorzugt geräumt und gestreut.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle Straßen zur gleichen Zeit bedient werden können. Unsere Mitarbeiter befinden sich täglich ab den frühen Morgenstunden in Bereitschaft und beginnen in der Regel ab 03:00 Uhr mit dem Winterdienst.
Sind beide Schneepflüge ohne größere Hindernisse im Einsatz, beträgt die Umlaufzeit pro Schneepflug etwa fünf Stunden. Dabei werden zehn Ortsteile, ein Straßennetz von über 60 Kilometern sowie zusätzlich rund 20 Kilometer Geh- und Radwege geräumt. Letztere werden durch ein kleineres Kommunalfahrzeug bedient.
Der Winterdienst erfolgt bei Schneefall und bei Gefahr von Straßenglätte. Um insbesondere den Berufsverkehr zu gewährleisten, sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz. Die Straßen werden dabei in einem verkehrssicheren Zustand gehalten. Dennoch ersetzt der gemeindliche Winterdienst kein angepasstes und vorausschauendes Fahrverhalten bei winterlichen Bedingungen.
Welche Straßen und Wege werden geräumt?
Die Räum- und Streufahrzeuge arbeiten nach einem ausgearbeiteten Räum- und Streuplan. Bei Schnee und Eisglätte ist es jedoch nicht möglich, überall gleichzeitig zu räumen und zu streuen. Bei Blitzeis oder extremen Schneefällen werden alle gemeindlichen Straßen entsprechend behandelt.
Wann müssen Sie zur Schaufel greifen?
Damit alle Bürgerinnen und Bürger sicher durch den Winter kommen, ist auch Ihre Mithilfe erforderlich.
Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien oder dies durchführen zu lassen.
Die Räum- und Streupflicht gilt:
Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt oder Asche zu streuen. Der Einsatz von Streusalz ist möglichst zu vermeiden.
Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen am Fahrbahnrand für Fußgänger gesichert werden. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege freizuhalten.
Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich alle Straßenanlieger – also Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter). Auch Grundstücke, die durch einen maximal zehn Meter breiten öffentlichen Streifen von der Straße getrennt sind, gelten als anliegend. Die Räum- und Streupflicht gilt ebenso für Bauplätze und unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Was Sie wissen sollten
Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt und dadurch andere zu Schaden kommen, haftet persönlich und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wo muss gestreut werden?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege – oder ersatzweise ein Streifen entlang der Straße – auf etwa einen Meter Breite zu räumen und zu streuen, sodass Begegnungsverkehr möglich ist. Die Breite sollte auch für Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren ausreichend sein.
Das Ablagern von Schnee auf der Fahrbahn ist nicht erlaubt. Bitte denken Sie außerdem an sichere Hauszugänge – insbesondere auch im Interesse von Post- und Zeitungszustellern.
Ein Wort zum Schluss
Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Die Erwartungen an den Winterdienst sind unterschiedlich, dennoch bemüht sich der Markt Pressig, möglichst vielen gerecht zu werden. Wir bitten um Verständnis, dass nicht überall gleichzeitig geräumt und gestreut werden kann.
Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge während der Wintermonate nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Ihrem Grundstück ab. Parkende Fahrzeuge behindern den Winterdienst erheblich. In solchen Fällen sind die Fahrer nicht verpflichtet, die betroffenen Straßenabschnitte zu räumen. Zudem kann es passieren, dass Fahrzeuge nach dem Räumvorgang von Schneemassen eingeschlossen sind.
Ebenso bitten wir Sie, den Lichtraum an Gehwegen und Straßen (Hecken und Bäume) freizuschneiden. Davon profitieren nicht nur der Winterdienst, sondern auch Fußgänger, Müllabfuhr, Busse und Lieferfahrzeuge.
Bitte haben Sie außerdem Verständnis dafür, dass bereits geräumte Grundstückseinfahrten durch den Schneepflug erneut zugeschoben werden können. Die Schneemassen dürfen nicht auf die Fahrbahn zurückgeschoben oder geworfen werden.
Sollten im Winter dennoch Probleme auftreten, wenden Sie sich gerne an das Rathaus unter 09265 / 990-20 oder per E-Mail an info@pressig.de.
Wir nehmen Ihr Anliegen gerne auf und bemühen uns um eine Lösung.
Herzliche Grüße
Ihr
1. Bürgermeister