Um die städtebauliche Entwicklung zu leiten, beschloss der Marktgemeinderat den Erlass einer Ergänzungssatzung im Gemeindeteil Marienroth. Für das Verfahren wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Das Planungsgebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Marienroth, etwa 3,5 Kilometer von der Ortsmitte Pressig entfernt.
Der Geltungsbereich der Satzung wird im Norden und Osten begrenzt von landwirtschaftlichen Flächen, im Süden von bestehender Bebauung und im Westen von einer Straße in Richtung Wickendorf, die weiter nördlich in einen öffentlichen Feld- und Waldweg übergeht.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) folgender Grundstücke der Gemarkung Marienroth:
| Flur-Nr. | Erläuterung | Flur-Nr. | Erläuterung |
| 50 | TF, Straße | 264 | TF, Straße |
| 265 | TF, Straße | 277 | TF |
| 278 | TF | 278/1 | --- |
Die Grundstücke befinden sich in Privatbesitz; die Straßengrundstücke sind im Eigentum des Marktes Pressig.
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich kein Gebäudebestand.
Die Vorentwürfe können im Zeitraum
vom 24. Juni bis 26. Juli 2024
während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung
| Montag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
im Rathaus des Marktes Pressig, Hauptstraße 16, von jedermann eingesehen werden.
Während dieser Zeit können Auskünfte über die Ziele und Zwecke der Planungen verlangt und Anregungen zu den Vorentwürfen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gleichzeitig können die Unterlagen auf der Internetseite des Marktes unter https://www.pressig.de eingesehen werden.
Hinweis:
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht durchgeführt.