Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Pressig (Allgemeines Wohngebiet „Untere Griesleite“ im Gemeindeteil Welitsch)
Mit Bescheid vom 17.04.2026 Nr. 30-610-7/2025 hat das Landratsamt die Änderungdes Flächennutzungsplans des Marktes Pressig (Allgemeines Wohngebiet „Untere Griesleite“ im Gemeindeteil Welitsch) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans (Allgemeines Wohngebiet „Untere Griesleite“ im Gemeindeteil Welitsch) wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans (Allgemeines Wohngebiet „Untere Griesleite“ im Gemeindeteil Welitsch) und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplan (Allgemeines Wohngebiet „Untere Griesleite“ im Gemeindeteil Welitsch) berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Pressig Anschrift: Hauptstraße 16, 96332 Pressig, während folgender Zeiten
| Montag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 12.00 Uhr und 13:30 – 18.00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |