Gemäß§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBI. S. 875) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. I S. 1474), erlässt der Markt Pressig folgende
Verordnung
§ 1
Am ersten Sonntag im Mai und am letzten Sonntag im September dürfen im Gebiet des Marktes Pressig, anlässlich der Frühlings- und Herbstmärkte, alle Verkaufsstellen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr abweichend von§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§ 2
Verkaufsstellen, die von der Möglichkeit nach § 1 Gebrauch machen, müssen am unmittelbar vorausgehenden Samstag ab 20.00 Uhr geschlossen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG).
§ 3
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des § 17 Ladenschlussgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten.
§ 4
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind nach § 24 Ladenschlussgesetz Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet
werden können.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Bestehende Verordnungen über verkaufsoffene Sonntage im Markt Pressig, treten außer Kraft.