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Amtsblatt für den Markt Pressig mit den Gemeindeteilen
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über verkaufsoffene Sonntage im Markt Pressig

Gemäß§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBI. S. 875) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBI. I S. 1474), erlässt der Markt Pressig folgende

Verordnung

§ 1

Am ersten Sonntag im Mai und am letzten Sonntag im September dürfen im Gebiet des Marktes Pressig, anlässlich der Frühlings- und Herbstmärkte, alle Verkaufsstellen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr abweichend von§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

§ 2

Verkaufsstellen, die von der Möglichkeit nach § 1 Gebrauch machen, müssen am unmittelbar vorausgehenden Samstag ab 20.00 Uhr geschlossen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LadSchlG).

§ 3

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des § 17 Ladenschlussgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind nach § 24 Ladenschlussgesetz Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet

werden können.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Bestehende Verordnungen über verkaufsoffene Sonntage im Markt Pressig, treten außer Kraft.

Pressig, 25.07.2023
MARKT PRESSIG
Stefan Heinlein
1. Bürgermeister