Gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- (BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796) erlässt der Markt Pressig folgende Satzung
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Der Markt Pressig hält Wochenmärkte (§67 GewO), Spezialmärkte (§68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkte (§68 Abs. 2 und 3) ab. Der Markt Pressig betreibt diese Märkte als öffentliche Einrichtungen. Auf Jahrmärkten und Spezialmärkten sind auch Tätigkeiten mit Volksfestcharakter (§60b GewO) zulässig.
§ 2
Art der Märkte und Markttage
Die Märkte finden an folgenden Markttagen statt
| 1. | der ,Frühjahrs- bzw. Maimarkt', als Jahrmarkt i.S.d. §68 Abs. 2 und 3 oder Spezialmarkt i.S.d. §68 Abs.1 GewO, am 1. Sonntag im Mai. Sollte der 1. Mai auf einen Sonntag fallen, findet der Frühjahrs- und Gartenmarkt am darauf folgenden Sonntag statt. |
| 2. | der ,Herbstmarkt', als Jahrmarkt i.S.d. §68 Abs. 2 und 3 oder als Spezialmarkt i.S.d. §68 Abs.1 GewO, am letzten Sonntag im September. |
| 3. | ,Weihnachtsmarkt Rothenkirchen', als Spezialmarkt i.S.d. § 68 GewO, am 2. Adventswochenende |
§ 3
Marktanlagen / Marktplätze
Die Märkte finden auf folgenden Marktanlagen statt (Marktplätze):
Als Marktplatz für die Märkte im Sinne des § 2 Nr. 1 und 2 wird der Bereich um die Schule und das Rathaus Pressig benannt.
Aus sachlich gerechtfertigten Gründen können zusätzlich auch angrenzende Straßen und Flächen für die Märkte benutzt werden.
Als weiterer Marktplatz für den „Weihnachtsmarkt Rothenkirchen" (§3 Nr.3) kann auch der Bereich am Marktplatz in Rothenkirchen und die angrenzenden Flächen bestimmt werden.
§ 4
Marktzeiten
Die Märkte i.S.d. § 2 Nr. 1 und 2 werden in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr, die Märkte im Sinne des § 2 Nr. 3 in der Zeit von 12 Uhr bis 22 Uhr abgehalten.
§ 5
Gegenstände des Marktverkehrs
Unter Berücksichtigung der Vorschriften zu den §§ 67 und 68 der Gewerbeordnung dürfen folgende
Gegenstände des Marktverkehrs angeboten werden:
| 1. | Waren aller Art |
| 2. | Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs, |
| 3. | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. |
| 4. | Der Verkauf alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle bedarf einer besonderen Genehmigung der Marktgemeinde. Alkoholische Getränke dürfen nur gemäß den Bestimmungen des Gaststättengesetzes(§ 67 GewO) verabreicht werden. |
§ 6
Zulassung
| 1. | Die Ausübung jeder gewerblichen Tätigkeit auf den Märkten bedarf der Zulassung und der Genehmigung durch den Markt Pressig. Die Zulassung ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Markttag bei der Marktgemeinde Pressig für jeden Markt gesondert oder für mehrere Märkte gemeinsam zu beantragen. Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben. |
| 2. | Bei Überangebot von geeigneten Bewerbern erfolgt die Auswahl im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Marktgemeinde Pressig. Bei der Erteilung der Zulassung werden die Belange des Marktzwecks, der Tradition, der Vielfalt und der Qualität des Marktangebotes, der vorhandene Platz sowie Begrenzungen des Warenkreises angemessen berücksichtigt |
| 3. | Die Zulassung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt ist und berechtigt lediglich zur Benutzung der dafür vorgesehenen Anlagen. |
| 4. | Soweit der Marktzweck dies erfordert kann die Marktgemeinde Pressig zur Wahrung der Attraktivität des Marktes die Anzahl der Anbieter für bestimmte Warenkreise begrenzen. |
| 5. | Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. |
| 6. | Die Zulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar. |
| 7. | Die Zulassung kann untersagt werden, wenn |
| a) | der Bewerber die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, |
| b) | durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde, |
| c) | wenn der Inhaber ohne Zustimmung der Marktgemeinde Pressig seinen Warenkreis ändert oder erweitert. |
§ 7
Standplätze
| 1. | Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz zum Verkauf angeboten werden. Die Überlassung des Standplatzes erfolgt im jeweiligen Zustand ohne Gewähr für die Beschaffenheit. |
| 2. | Der Standplatz wird nur für die Dauer des jeweiligen Marktes zugewiesen; die Zuweisung erfolgt am jeweiligen Markttag durch das Aufsichtspersonal. Vorzeitig aufgegebene Plätze können anderen Benutzern zugewiesen werden. |
| 3. | Die Verteilung der Standplätze richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Ein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren. |
| 4. | Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb des zugelassenen und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung an andere Personen oder Aufnahme Dritter sind - auch vorübergehend - nicht gestattet. |
| 5. | Wird ein zugeteilter Standplatz bis zur Öffnungszeit vom Antragsteller nicht besetzt, kann der Stellplatz einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. |
| 6. | Bei Beendigung der Zuweisung sind die Standplätze unverzüglich zu räumen und im sauberen Zustand der Marktgemeinde zu übergeben. Andernfalls erfolgen Räumung und Reinigung auf Kosten des Inhabers der Zulassung. |
§ 8
Auf- und Abbau der Märkte
| 1. | Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen bei den Märkten frühestens drei Stunden vor Beginn der Öffnungszeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens drei Stunden nach Beendigung der Öffnungszeit entfernt werden. Der Markt Pressig kann, bei Nichteinhaltung, den Stand auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernen. |
| 2. | Waren, Kisten und dergleichen dürfen nicht höher als 1,50 m gestapelt werden. |
| 3. | Kraftfahrzeuge dürfen auf den Marktplätzen während der Öffnungszeiten nicht abgestellt werden. Kraftfahrzeuge, die bei den Märkten als Verkaufseinrichtungen dienen, sind hiervon ausgenommen. |
| 4. | Stände und sonstige Verkaufseinrichtungen müssen nach den Anordnungen des Aufsichtspersonals auf und abgebaut werden. |
| 5. | Jeder Verkäufer hat sich an die Grenzen des ihm zugewiesenen Verkaufsplatzes zu halten. Es ist verboten, über die zugelassene Breite der Verkaufsstände anzubauen oder beim Aushängen von Waren den Geschäftsbetrieb von Nachbarständen zu beeinträchtigen. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. |
§ 9
Verkaufseinrichtungen
| 1. | Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßenoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. |
| 2. | Die Gänge und Durchfahrten müssen stets, insbesondere für die Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr,Rettungsdienste u.a.) freigehalten werden, es darf nichts abgestellt werden. Die Wetterdächer und Schirme müssen in einer Höhe von mindestens 2,30 m über dem Boden angebracht werden. |
| 3. | Die maximale Tiefe der Verkaufseinrichtung beträgt 3,50 m. Hinsichtlich der Gestaltung der Verkaufseinrichtung können Auflagen erteilt werden. |
§ 10
Verhalten auf den Märkten
| 1. | Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. |
| 2. | Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. |
| 3. | Verboten sind insbesondere: |
| a) | das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen, |
| b) | das Verteilen von Geschäftsanzeigen, Reklamezetteln aller Art oder sonstigen Gegenständen, |
| c) | das Betteln, |
| d) | der Aufenthalt in betrunkenem Zustand, |
| e) | Tiere frei umherlaufen zu lassen, |
| f) | das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz, |
| g) | das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Marktzeiten, |
| h) | die Verwendung von offenem Licht und Feuer. |
| 4. | Die Anbieter haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten. |
| 5. | Den Beauftragten zuständiger amtlicher Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. |
§ 11
Reinhaltung der Marktplätze
| 1. | Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Marktplätze eingebracht werden. |
1. | Die Standinhaber sind verpflichtet, | |
| a) | ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, |
| b) | dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann, |
| d) | Verpackungsmaterial, Marktabfälle von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gehflächen und nicht belegten unmittelbar benachbarten Ständen zu beseitigen, |
| e) | nach Beendigung des Marktes ist der Platz in sauberem Zustand zu verlassen. |
§ 12
Stromanschlüsse
| 1. | Soweit vorhanden, sind aus Sicherheitsgründen nur die im Auftrag oder mit Genehmigung der Marktgemeinde erstellten, mit Fehlstromschutzschaltern (FI-Schalter) ausgerüsteten Stromverteiler zu benutzen. Die Anschlusskabel müssen von den Verkaufswagen- oder Standinhabern so verlegt werden, dass Unfälle von Marktbesuchern oder Beschädigungen der Stromkabel ausgeschlossen sind. |
| 2. | Die Benutzer der Verteileranlage haften für Schäden an der gemeindlichen Einrichtung, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werden. |
| 3. | Ein Anspruch auf Versorgung mit Strom durch den Markt Pressig besteht nicht |
§ 13
Marktaufsicht
| 1. | Die Marktaufsicht obliegt den Marktbeauftragten des Marktes Pressig sowie weiteren Aufsichtspersonen der Marktgemeinde. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. |
| 2. | Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben |
| a) | sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen, |
| b) | Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten, |
| c) | den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, |
| d) | den Aufsichtspersonen auf Verlangen einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung vorzulegen, |
| e) | den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben. |
§ 14
Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Markteinrichtungen sind Gebühren gemäß der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren im Markt Pressig (Marktgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 15
Ausschluss von der Teilnahme
Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Teilnehmer des Marktes Pressig von der Teilnahme ganz oder teilweise ausschließen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen wird.
§ 16
Haftung
| 1. | Die Benutzung und der Besuch des Marktgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Der Markt Pressig haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. |
| 2. | Der Markt Pressig übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen. |
| 3. | Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Marktgemeinde keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Marktgemeinde nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt. |
| 3. | Die Inhaber von Standplätzen und Marktbesucher haften gegenüber dem Markt Pressig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden. |
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | nicht zugelassene Waren feilbietet(§ 5), |
| 2. | die festgesetzten Verkaufszeiten nicht einhält(§ 4), |
| 3. | auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugewiesenen Standplatz aus anbietet oder verkauft(§ 7), |
| 4. | eine Anordnung der Verwaltung auf sofortige Räumung des Standplatzes nicht nachkommt(§ 7), |
| 5. | gegen die Vorschriften über den Auf- und Abbau, die über die Verkaufseinrichtungen und die der Reinhaltung der Märkte verstößt(§ 8, 9, 11), |
| 4. | unzulässigerweise Schilder, Anschriften, Plakate oder Reklame anbringt(§ 9), |
| 5. | gegen § 10 Abs. 3 verstößt, |
| 6. | gegen Anordnungen der Verwaltung oder des Aufsichtspersonals verstößt, |
| 7. | dem Aufsichtspersonal keinen Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen gewährt und sich gegen das Aufsichtspersonal nicht ausweist(§ 13). |
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 05.07.1997 außer Kraft.