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Amtsblatt für den Markt Pressig mit den Gemeindeteilen
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan für das Sondergebiet Photovoltaik "Heimatenergie Haßlachtal Pressig 1"

Der Marktgemeinderat des Marktes Pressig hat am 29.07.2025 den vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Heimatenergie Haßlachtal Pressig 1" in der Fassung vom 30.06.2025 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte mit Bescheid vom 28.08.2025 durch das Landratsamt Kronach.

Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Marktgemeinde Pressig (Hauptstraße 16, 96332 Pressig), Zimmer 16, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

(Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.).

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.pressig.de/wohnen-bauen-wirtschaft/bauleitplaene eingestellt und einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Gez.
1. Bürgermeister
Stefan Heinlein