Der Markt Pressig erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende
Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung (FGS).
§ 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) ein Einzelgrab | 26,00 €, |
| b) ein Urnengrab | 26,00 €, |
| c) ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 42,00 €, |
| d) ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 60,00 €, |
| e) Grüfte | 90,00 €, |
| f) Ein Kindergrab | 15,00 €.“ |
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für das Verbringen von Urnen in Gräber nach Abs. 1 a.), c.), d.), e.) und f.) beträgt das 20-fache der Jahresgebühr für ein Urnengrab. Die Gebühr für ein Urnenwiesen- oder Urnenfeldgrab beträgt für die Dauer der Ruhezeit pauschal 950,00 €. Darin enthalten sind die Kosten für die Grabplatte und deren Beschriftung.
Stelen in den Urnenfeldern sind optional und nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten, diese sind eigenverantwortlich auf eigene Kosten zu besorgen.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Pressig, den 27.11.2024
MARKT PRESSIG